Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19- Maßnahmengesetz geändert werden
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19- Maßnahmengesetz möchten wir folgende Stellungnahme abgeben: § 15 EpiG befasste sich bisher mit „Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen“. Diese Überschrift wurde gestrichen und durch den Begriff „Veranstaltungen“ ersetzt. Mit dem „alten“ § 15 EpiG sollten Großveranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterzogen werden.
Im Entwurf zur Änderung des EpiG genügt bereits eine Zusammenkunft von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten, um den Veranstaltungsbegriff zu erfüllen und eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht auszulösen. Das bedeutet, dass nach dem EpiG künftig jedes private Treffen von zwei Haushalten als Veranstaltung gilt und nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig ist.
Diesen engen Veranstaltungsbegriff lehnen wir als Katholischer Familienverband ab und fordern, Treffen im engeren Familienkreis von der Definition dieses Veranstaltungsbegriffes auszunehmen.
Für den Katholischen Familienverband Österreichs
Rosina Baumgartner Alfred Trendl
Generalsekretärin Präsident