Vorgeschichte und Entstehung
Der Entwurf zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) stammt aus dem Jahr 1946. Das Konzept wurde maßgeblich von Dipl.-Ing. Pius Fink, Nationalratsabgeordneter aus Vorarlberg und erster Obmann des Vorarlberger Familienverbands, vorangetrieben. Der FLAF löste ältere Regelungen ab: das Kinderbeihilfengesetz (BGBl. Nr. 31/1950) und das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954 (BGBl. Nr. 18/1955).
Am 24. Oktober 1967 beschloss der Nationalrat das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl. Nr. 376/1967). Es trat am 1. Jänner 1968 in Kraft. Zweck: Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie durch Beihilfen.
Struktur des Gesetzes (aktueller Stand)
Das FLAG gliedert sich in folgende Abschnitte:
- Abschnitt I – Familienbeihilfe (§§ 2–29)
- Abschnitt Ia – Schulfahrtbeihilfe und Schülerfreifahrten (§§ 30a–30i)
- Abschnitt Ib – Freifahrten und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (§§ 30j–30q)
- Abschnitt Ic – Unentgeltliche Schulbücher (§§ 31–31h)
- Abschnitt IIa – Familienhärteausgleich (§§ 38a–38c)
- Abschnitt IIc – Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j)
- Abschnitt III – Aufbringung der Mittel (§§ 39–46b)
- Abschnitt IIIa – IT-Verfahren (§§ 46a–46b)
- Abschnitt IV – Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 47 ff.)
Chronologie der wesentlichen Entwicklungsschritte
1967–1979: Grundlegung
Das Stammgesetz schuf den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, finanziert durch Dienstgeberbeiträge, Anteile an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie Beiträge land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. In den ersten zwölf Jahren erfolgten 18 Novellen, die primär technische Anpassungen und Betragsänderungen betrafen.
1980er Jahre: Ausbau der Nebenleistungen
Zwischen 1980 und 1989 wurde das Gesetz zehnmal novelliert. Wesentliche Entwicklungen: Einführung und Ausbau der Schulfahrtbeihilfe, Lehrlingsfreifahrten, und Anpassungen bei den Schulbüchern. 1986 erfolgte die Einführung der Geburtenbeihilfe in modernisierter Form (Abschnitt II, später wieder aufgehoben).
1990er Jahre: Strukturreformen
- 1991 (BGBl. Nr. 367/1991): Neufassung der Anspruchsregeln bei gemeinsamer Haushaltsführung (§ 2a), Vermutung der überwiegenden Haushaltsführung durch die Mutter.
- 1992 (BGBl. Nr. 311/1992): Einführung des Abschnitts Ib (Lehrlingsfreifahrten und Fahrtenbeihilfe).
- 1993: Neuregelung der erheblichen Behinderung (§ 8 Abs. 5 und 6).
- 1996 (BGBl. Nr. 201/1996): Umfassende Strukturreform. Aufhebung der Geburtenbeihilfe (Abschnitt II) per 30. Juni 1996. Neufassung der Studienerfolgsnachweise für die Familienbeihilfe.
- 1998–1999: Mehrfache Anpassungen der Beträge, Einführung des Mehrkindzuschlags (§§ 9–9c) in heutiger Form, Änderungen bei den Einkommensgrenzen.
2000–2009: Europäisierung und Kinderbetreuungsgeld
- 2000 (BGBl. I Nr. 142/2000): Einrichtung des Reservefonds, Einführung des IVF-Fonds-Beitrags.
- 2001 (BGBl. I Nr. 103/2001): Verankerung des Kinderbetreuungsgeldes (KBGG) als FLAF-finanzierte Leistung (§ 39j). Beiträge zur Krankenversicherung der KBG-Bezieher aus FLAF-Mitteln.
- 2002: Einführung des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs (Abschnitt IIc). Abfertigungsbeiträge für KBG-Zeiten aus FLAF.
- 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005): Anpassung an das NAG und AsylG 2005. Anspruchsvoraussetzungen für Nicht-Staatsbürger nun an Aufenthaltstitel gekoppelt.
- 2007: Anhebung der Einkommensgrenzen, Neufassung der Studienleistungsnachweise (ECTS-Punkte), Absenkung des Dienstgeberbeitrags eingeleitet.
- 2008 (BGBl. I Nr. 131/2008): Einführung des Schulstartgeldes (§ 8 Abs. 8 – Erhöhung der Familienbeihilfe im August/September für schulpflichtige Kinder).
2010–2015: Konsolidierung und Sparpaket
- 2010 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010): Tiefgreifendste Einzelnovelle. Absenkung der Altersgrenze von 26 auf 24 Jahre (mit Ausnahmen bis 25). Abschaffung der 13. Familienbeihilfe. Wegfall einzelner Anspruchstatbestände (lit. f bei § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 2). Neugestaltung des Mehrkindzuschlags. Einführung automationsunterstützter Datenübermittlung mit Hochschulen (§ 46a Abs. 2 Z 4).
- 2012 (BGBl. I Nr. 17/2012): Einführung der Familienbeihilfe für Freiwilligendienste (Freiwilliges Sozialjahr, Umweltschutzjahr, Gedenkdienst) als § 2 Abs. 1 lit. l.
- 2013: Mehrere Novellen zu Einkommensgrenzen, Pflegekarenzgeld-Beitrag des FLAF (§ 39n), und Verfahrensvereinfachungen.
- 2014 (BGBl. I Nr. 35/2014): Staffelung der Familienbeihilfe-Beträge in drei Zeitphasen (2014/2016/2018). Anpassung an EU-Richtlinien. Einführung des Europäischen Solidaritätskorps als Anspruchsgrund.
- 2014 (BGBl. I Nr. 40/2014): Umstellung auf monatliche Auszahlung (ab September 2014). Streichung des Länderbeitrags (§ 39 Abs. 2 lit. e).
- 2015 (BGBl. I Nr. 50/2015): Automationsunterstützte Gewährung der Familienbeihilfe ohne Antrag bei Geburt (§ 10a).
2016–2019: Senkung des Dienstgeberbeitrags und Digitalisierung
- 2016 (BGBl. I Nr. 53/2016): Familienzeitbonusgesetz als FLAF-Leistung (§ 39j Abs. 1). Pensionsbeiträge für Pflegekarenz aus FLAF (§ 39o).
- 2016 (BGBl. I Nr. 109/2016): Absenkung des Dienstgeberbeitrags auf 4,1 % (2017) und 3,9 % (ab 2018).
- 2017 (BGBl. I Nr. 156/2017): Erweiterung der Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Berufsausbildung auf vier Monate (§ 2 Abs. 1 lit. d).
- 2018 (BGBl. I Nr. 83/2018): Indexierung der Familienbeihilfe nach Preisniveau des Aufenthaltsstaats des Kindes (§ 8a) – später vom EuGH bzw. durch Gesetzgeber wieder aufgehoben.
- 2019 (BGBl. I Nr. 24/2019): Krisenpflegekinder als anspruchsbegründend (§ 2 Abs. 3a). Digitalisierung der Verfahren: Zuständigkeitsverlagerung auf das Finanzamt Österreich.
2020–2022: COVID-19-Krise
- 2020: Fünf Novellen allein im Krisenjahr. Verlängerung der Anspruchsdauer im Zusammenhang mit COVID-19 (§ 2 Abs. 9, § 6 Abs. 7 – je bis sechs Monate bzw. ein Semester). Einmalzahlung von 360 EUR pro Kind im September 2020 (§ 8 Abs. 9). Erweiterung des Familienhärteausgleichs um insgesamt 230 Mio. EUR aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Anhebung der Einkommensgrenze auf 15.000 EUR. Fortschreibung der Anspruchsvoraussetzungen bis März 2021 (§ 15).
- 2021: Rückwirkende Änderung bei Abfertigungsbeiträgen. Aufnahme des Europäischen Solidaritätskorps (VO 2021/888) als Anspruchsgrund.
- 2022 (BGBl. I Nr. 135/2022): Aufhebung der Indexierung (§ 8a) rückwirkend ab 1. Jänner 2019. Aufhebung der Abschnitte II und IIb (historische Reste der Geburtenbeihilfe). Anspruch für Ukraine-Vertriebene (§ 3 Abs. 6 und 7).
- 2022 (BGBl. I Nr. 174/2022): Einführung der jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe-Beträge mit dem ASVG-Anpassungsfaktor (§ 16), erstmals ab 2023. Erhöhung des Schulstartgeldes.
- 2022 (BGBl. I Nr. 163/2022): Weitere Absenkung des Dienstgeberbeitrags auf 3,7 % ab 2025.
2023–2025: Valorisierung und weitere Digitalisierung
- 2023 (BGBl. I Nr. 82/2023): eEltern-Kind-Pass-Gesetz als Grundlage für FLAF-Finanzierung (§ 39k). Außerkrafttreten des alten Mutter-Kind-Pass-Regimes (§ 39e).
- 2024 (BGBl. I Nr. 97/2024): Valorisierung der Einkommensgrenzen (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3) mit dem ASVG-Anpassungsfaktor ab 2025 (§ 16 Abs. 1a).
- 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025, Budgetbegleitgesetz 2025): Aussetzung der Valorisierung für 2026 und 2027 (§ 55 Abs. 68). Festsetzung der Beträge ab 1. Jänner 2026 direkt im Gesetz.
- 2025 (BGBl. I Nr. 64/2025): Anpassungen beim Vertriebenen-Aufenthaltsrecht, Erweiterung der automatisierten Datenübermittlung mit dem AMS (§ 46a Abs. 2 Z 3).
- 2025 (BGBl. I Nr. 115/2025): Letzte erfasste Novelle. Anpassung bei § 39k (eEltern-Kind-Pass), in Kraft ab 1. Oktober 2026.
Aktuelle Beträge (ab 1. Jänner 2026)
Familienbeihilfe pro Kind und Monat
| Alter des Kindes | Betrag |
|---|---|
| Ab Geburt | 138,40 EUR |
| Ab 3 Jahre | 148,00 EUR |
| Ab 10 Jahre | 171,80 EUR |
| Ab 19 Jahre | 200,40 EUR |
Geschwisterstaffel (monatlicher Zuschlag pro Kind)
| Anzahl Kinder | Zuschlag |
|---|---|
| 2 Kinder | 8,60 EUR |
| 3 Kinder | 21,10 EUR |
| 4 Kinder | 32,10 EUR |
| 5 Kinder | 38,90 EUR |
| 6 Kinder | 43,40 EUR |
| 7+ Kinder | 63,10 EUR |
Weitere Beträge
- Erhöhungsbetrag bei erheblicher Behinderung: 189,20 EUR/Monat
- Mehrkindzuschlag (ab 3. Kind): 24,40 EUR/Monat
- Schulstartgeld (August, 6–15 Jahre): 121,40 EUR
- Einkommensgrenze (ab 20. Lebensjahr): 17.212 EUR/Kalenderjahr
Finanzierung: Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
Der FLAF ist ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, verwaltet von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend. Einnahmequellen:
- Dienstgeberbeitrag (3,7 % der Bruttolohnsumme ab 2025)
- Anteile am Einkommensteuer- und Körperschaftsteueraufkommen (690,392 Mio. EUR jährlich aus ESt)
- Beiträge land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (125 % des Grundsteuer-Messbetrags)
Aus dem FLAF werden finanziert: Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, Wochengeldersatz (70 %), Unterhaltsvorschüsse, Schulbuchaktion, Schüler-/Lehrlingsfreifahrten, Familienberatungsförderung, IVF-Fonds, eEltern-Kind-Pass, Pensionsbeiträge für Kindererziehungszeiten, Familie & Beruf Management GmbH, Pflegekarenzgeld-Beitrag und weitere Leistungen.
Gesamtbild
Das FLAG wurde seit 1967 über 130 Mal novelliert. Die Entwicklung zeigt folgende Hauptlinien:
- Ausbau des Leistungskatalogs (1967–2000): Schrittweise Ergänzung um Schulfahrtbeihilfe, Lehrlingsfreifahrten, Schulbücher, Geburtenbeihilfe (später wieder gestrichen), Mehrkindzuschlag, Familienhärteausgleich.
- Integration neuer Transferleistungen in den FLAF (2001–2016): Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, IVF-Fonds, Pflegekarenzgeld-Beitrag – der FLAF wurde zum zentralen Finanzierungsinstrument der österreichischen Familienpolitik.
- Konsolidierung und Sparmaßnahmen (2010–2011): Absenkung der Altersgrenze, Streichung der 13. Familienbeihilfe, Wegfall einzelner Anspruchsgründe.
- Europäisierung und Rücknahme (2018–2022): Versuch der Indexierung nach Preisniveau, rückwirkende Aufhebung. Integration von EU-Verordnungen (Solidaritätskorps, Vertriebenen-VO).
- Digitalisierung (2015–2025): Automationsunterstützte Gewährung bei Geburt, Datenaustausch mit Hochschulen, Schulen, Lehrlingsstellen, AMS und Sozialministeriumservice.
- Valorisierung (ab 2023): Automatische jährliche Anpassung an den ASVG-Anpassungsfaktor – allerdings für 2026/2027 per Budgetbegleitgesetz ausgesetzt.